Bundestagswahl 2021

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

Ergebnisse Bundestagswahl 2021

Wahlergebnisse des Wahlkreises 231 Straubing online abrufen:
Die Ergebnisse des Wahlkreises 231 werden am Wahlabend auf der Webseite https://wahl.straubing.de veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Der Wahlkreis 231 Straubing umfasst die kreisfreie Stadt Straubing sowie die Landkreise Straubing-Bogen und Regen. Die Kreiswahlleitung ist der Stadt Straubing übertragen, als Kreiswahlleitung ist Frau Melissa Leitl (Telefon: 09421/944-70120, E-Mail: melissa.leitl@straubing.de) bestellt.

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Allgemeine Informationen

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Allgemeine Informationen zur Bundestagswahl finden Sie im Bayernportal sowie im Internetauftritt des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Weitere Informationen sind auch der Homepage des Bundeswahlleiters und der Bundeszentrale für politische Bildung zu entnehmen.

Auf dieser Seite informiert das Wahlamt der Stadt Bogen über Mitteilungen und Bekanntmachungen zur Bundestagswahl 2021. Weitere Informationen werden folgen.

Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens. Die Stadt Bogen benötigt für die Auswertung der Bundestagswahl ca. 80 Wahlhelfer. Wir bitten Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind Wahldienst zu leisten, sich im Wahlamt bei Frau Kohlhofer unter der Telefonnummer 09422/505-102 zu melden. Als kleines „Dankeschön“ erhält jeder Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 Euro. Die Stadt Bogen bedankt sich bereits im Voraus bei den Wahlhelfern, ohne deren tatkräftige Unterstützung die Durchführung der Bundestagwahl nicht möglich wäre.

Zur Wahl des Deutschen Bundestags wahlberechtigt ist laut § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) jeder, der am Wahltag volljährig ist, die deutsche Staatsangehörigkeit innehat und seit mindestens 3 Monaten in Deutschland wohnt, sofern er nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. Für Auslandsdeutsche und Personen mit besonderen Aufenthaltsverhältnissen gelten zusätzliche Regelungen (§ 12 Abs. 2 bis 4 BWG).

Man spricht hinsichtlich der Wahlberechtigung auch vom sog. „aktiven Wahlrecht“. Sein Wahlrecht ausüben kann allerdings nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (§ 14 BWG). Ist man in ein Wählerverzeichnis eingetragen, darf man seine Stimmen nur im entsprechenden Wahlbezirk seines Wahlkreises abgeben. Und wer einen Wahlschein beantragt hat, kann an der Bundestagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises teilnehmen, in dem der Wahlschein ausgestellt wurde, oder per Briefwahl wählen. Näheres u.a. zu Wählerverzeichnissen, Wahlscheinen sowie zur Wahlhandlung regelt darüber hinaus die Bundeswahlordnung (BWO). Die nachfolgenden Erläuterungen sollen lediglich als Überblick dienen.

Wie sich bei den letzten Wahlen gezeigt hat, nimmt der Trend zur Briefwahl immer mehr zu.

Dies ist ein großer Aufwand für die Verwaltung. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb um Verständnis gebeten, dass es bei der Abholung der Briefwahlunterlagen teilweise zu Wartezeiten kommen kann. Gerne nehmen die Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes und des Bürgerservicebüros Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief entgegen. Die ausgestellten Briefwahlunterlagen können dann ab dem nächsten Tag dort auch wieder abgeholt werden.

Wird für eine andere Person Briefwahl beantragt bzw. die Briefwahlunterlagen abgeholt, bitte die Vollmacht auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief vollständig ausfüllen und unterschreiben. Zur persönlichen Beantragung der Briefwahlunterlagen ist der Wahlbenachrichtigungsbrief nicht zwingend erforderlich. Die Beantragung muss trotzdem schriftlich erfolgen.

Beantragung der Briefwahlunterlagen auch online möglich

Briefwahlunterlagen können nach Erhalt des Wahlbenachrichtigungsbriefs auch online unter  https://www.buergerserviceportal.de/bayern/bogen/bsp_ewo_briefwahl bis 19.09.2021 beantragt werden.

Die Wahllokale Pfarrheim Bogen und Grundschule Oberalteich werden aufgelöst.

Das Wahllokal Pfarrheim Bogen wird aufgeteilt in Grundschule Bogen, Mittelschule Bogen, Berufsschule und Haus der Begegnung.

Das Wahllokal Grundschule Oberalteich wird in das KulturForum Oberalteich verlegt.

Die Stadt Bogen hat bei der Bundestagswahl am 26.09.2021 folgende 9 Wahllokale geöffnet:

Wahllokal 1, Grundschule Bogen, Pilgerweg 2          barrierefrei

Wahllokal 2, Mittelschule Bogen I, Pestalozzistr. 15   barrierefrei

Wahllokal 3, Mittelschule Bogen II, Pestalozzistr. 15   barrierefrei

Wahllokal 4, Haus der Begegnung, Bahnhofstr. 3      barrierefrei

Wahllokal 5, Pfarrheim Bogenberg, Bogenberg 11     barrierefrei

Wahllokal 6, Schule Degernbach, Degernbach 15     barrierefrei

Wahllokal 7, Kulturforum Oberalteich I, Klosterhof 1   barrierefrei     

Wahllokal 8, Kulturforum Oberalteich II, Klosterhof 1  barrierefrei

Wahllokal 9, Gasthaus Pletl, Pfelling 14                      barrierefrei

Die Wahllokale sind in der Zeit von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr geöffnet.

In welchem Wahlbezirk Sie wahlberechtigt sind, können Sie dem Wahlbrief entnehmen, der Ihnen bis spätestens 05.09.2021 zugesandt wird. Auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes ist - wie immer - ein Formular für die Beantragung der Briefwahlunterlagen aufgedruckt.

Bei der Bundestagswahl sind auch Deutsche, welche Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland aufhalten wahlberechtigt.

Im Zusammenhang mit Bundestagswahl am 26.09.2021 weist die Stadt Bogen darauf hin, dass das Einwohnermeldeamt persönliche Daten der Einwohner mit Ausnahme der Geburtstage an die Parteien und Wählergruppen weitergeben darf. Jeder hat jedoch das Recht, der Weitergabe der persönlichen Daten zu widersprechen. Wer bereits früher Widerspruch gegen die Weitergabe eingelegt hat, braucht nicht nochmals zu widersprechen.

Wahlberechtigte, die vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können sich dazu mit dem Einwohnermeldeamt schriftlich oder persönlich während der Öffnungszeiten in Verbindung setzen.