Achtung!

Laut Urteil des BVerwG vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zu Verfahren nach §13b BauGB leiden Bauleitplanverfahren nach §13b grundsätzlich unter einem beachtlichen Verfahrensfehler, welche jedoch der Planerhaltungsvorschrift nach §215 Abs. 2 BauGB unterliegen. Solange die Rügefrist des §215 Abs. 2 BauGB noch nicht abgelaufen ist, ist der fehlerhafte Bebauungsplan schwebend unwirksam.

Es wird hiermit ausdrücklich auf die Unsicherheit der Rechtslage und die Folgen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. (Verweis auf die Auskunft nach §10 Abs. 3 BauGB)

Der Investor hat sich entschieden die Jahresfrist abzuwarten, dies bedeutet, dass vor dem 01.08.2024 kein Bauantrag eingereicht werden kann!